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§13 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 1. und 2. Schatzmeister
- dem 1. und 2. Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand a)
- den Ressortleitern für
* Jugendsport
* Frauensport
* Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsport
* Öffentlichkeitsarbeit
- und dem Vertreter der Abteilungen.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. §8 Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

5. Der Vorsitzende beruft und leitet Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen sowie für Angelegenheiten der Verwaltung und des allgemeinen Vereinslebens.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

9. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass der Gesamtvorstand in bestimmten Angelegenheiten entscheiden soll.

10. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.500,-- (in Worten zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

11. Mehrere Ämter des geschäftsführenden Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden.

12. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

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