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§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung, Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich (Brief) an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Bis dahin sind auch die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann durch den geschäftsführenden Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, 90 Kalendertage vergangen sind.

5. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen 30 Kalendertagen gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen 30 Kalendertagen nach Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

6. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der geschäftsführende Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

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