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§11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Kalendertagen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Beschlussfassung über das Beitragswesen
g) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
h) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sie brauchen den Mitgliedern nach Beschlussfassung nicht schriftlich mitgeteilt werden. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

8. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Kalendertage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig beim Vorsitzenden eingehen, dass sie in die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen aufgenommen werden können.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen.
Die Wahl aller anderen Vorstandsmitglieder kann durch Handzeichen erfolgen.

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