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§17 Wahlen

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

2. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom verbleibenden Gesamtvorstand des Vereins für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

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