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§8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 19. Lebensjahr Stimmrecht (vgl. §13 Ziffer 3).
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

3. Ehrenmitglieder, die nicht Mitglieder im Sinne von §5 geworden sind, können an den Versammlungen teilnehmen, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

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