Beitragsseiten

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 10.08.1946 in Straubing gegründete Verein führt den Namen Tischtennisclub Straubing e.V. (TTC Straubing e.V.).

2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Tischtennisverband (BTTV), im Deutschen Tischtennisbund (DTTB) und des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Straubing. Er ist unter der Nummer VR 430 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen seit 19.08.1985.

4. Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt am 01. Juli eines Kalenderjahres und endet am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.


§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und der Körperertüchtigung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.


§3 Vereinstätigkeit

1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Tischtennis. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.


§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom geschäftsführenden Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.


§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft des Vereins erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - schriftlich Widerspruch beim Vorsitzenden eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§5a Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der festgesetzten Trainingszeiten zu betätigen und an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrecht und Wählbarkeit vgl. §8.

§5b Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erreichung des Vereinszweckes getroffenen Anordnungen zu befolgen und jede Gefährdung des Vereinszweckes zu vermeiden.
Die Pflege gegenseitiger Kameradschaft ist die Voraussetzung für die Durchführung der Vereinsaufgaben.
Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich zu entrichten.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung, Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich (Brief) an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Bis dahin sind auch die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
c) wegen unehrenhafter Handlungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens
d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Eine Streichung kann durch den geschäftsführenden Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, 90 Kalendertage vergangen sind.

5. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen 30 Kalendertagen gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen 30 Kalendertagen nach Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses.

6. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der geschäftsführende Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.


§7 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag (Kalenderjahr) im Voraus zu begleichen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

2. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann von der Mitgliederversammlung die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

5. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

6. Im Eintrittsjahr ist der Beitrag anteilsmäßig im Voraus zu entrichten.


§8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 19. Lebensjahr Stimmrecht (vgl. §13 Ziffer 3).
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

3. Ehrenmitglieder, die nicht Mitglieder im Sinne von §5 geworden sind, können an den Versammlungen teilnehmen, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

4. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.


§9 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen oder die dem Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schaden, können, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe - die Obergrenze liegt bei EUR 250,-
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, längstens ein Jahr.

2. Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 14 Kalendertagen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

3. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.


§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand


§11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den geschäftsführenden Vorstand. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Kalendertagen liegen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Beschlussfassung über das Beitragswesen
g) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
h) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sie brauchen den Mitgliedern nach Beschlussfassung nicht schriftlich mitgeteilt werden. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

8. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Kalendertage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig beim Vorsitzenden eingehen, dass sie in die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen aufgenommen werden können.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen.
Die Wahl aller anderen Vorstandsmitglieder kann durch Handzeichen erfolgen.


§12 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter (soweit Abteilungen vorhanden sind)
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer
e) Schiedsrichter
f) Vertreter des Vereins und Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks und Landesebene
g) zwei Revisoren

2. Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen.
Er wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.


§13 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 1. und 2. Schatzmeister
- dem 1. und 2. Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus:

- dem geschäftsführenden Vorstand a)
- den Ressortleitern für
* Jugendsport
* Frauensport
* Wettkampf-, Breiten- und Freizeitsport
* Öffentlichkeitsarbeit
- und dem Vertreter der Abteilungen.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. §8 Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

5. Der Vorsitzende beruft und leitet Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen sowie für Angelegenheiten der Verwaltung und des allgemeinen Vereinslebens.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

9. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass der Gesamtvorstand in bestimmten Angelegenheiten entscheiden soll.

10. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.500,-- (in Worten zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

11. Mehrere Ämter des geschäftsführenden Vorstandes können nicht in einer Person vereinigt werden.

12. Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.


§14 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.


§15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Ihre Tätigkeit muss mit der Satzung des Hauptvereins im Einklang stehen.

2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

5. Der Hauptverein haftet nicht für Verpflichtungen aus dem Spielbetrieb oder Rechtsgeschäften der Abteilungen.


§16 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§17 Wahlen

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

2. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom verbleibenden Gesamtvorstand des Vereins für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.


§18 Einnahmen und Ausgaben

Die ordentlichen Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, die außerordentlichen Einnahmen aus den Überschüssen der Vereinsveranstaltungen sowie Zuschüssen, Spenden und Geschenken.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten Kapitalanteile (nicht der Beiträge) und den gemeinen Wert ihrer evtl. geleisteten Sacheinlagen zurück.
Die gesamten Einnahmen sind ausschließlich für die Aufgaben des Vereins nach Maßgaben und nach dem Willen der Hauptversammlung zu verwenden. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen, die Belege sind aufzubewahren.


§19 Revision

Die Kasse, das Rechnungswesen und die Geschäftsführung des Vereins sowie der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Revisoren geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Gesamtvorstandes.


§20 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
Die Ehrenordnung ist Bestandteil der Satzung.


§21 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die Mitglieder sind bei Ausübung des Sportbetriebes beim Bayerischen Landessportverband gegen Unfall versichert.
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden, Wettkämpfen oder Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Bargeldbeträge usw.
Der Verein haftet nicht für Unfälle und Schadensfälle jeglicher Art.


§22 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Tischtennisverband (BTTV), im Deutschen Tischtennisbund DTTB, im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Nationalität, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Bankverbindung und Zeiten der Vereinszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Als Mitglied des Bayerischen Tischtennisverbandes werden diesem für dessen Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten der betroffenen Vereinsmitglieder und Turnierteilnehmer in folgendem Umfang zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität.

4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.


§23 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Straubing, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


§24 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.


§25 Satzungsgenehmigung

1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. Juli 2013 beschlossen. Sie tritt anstelle der 1955 beschlossenen Satzung (einschließlich der Änderung vom Mai 1964 und Juni 1965) sowie der Neufassung vom 22.06.1968 (einschließlich der Änderung und Ergänzungen vom 03.07.1970, 08.07.1971, 14.07.1978 und 20.06.1985).
Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Satzungsänderungen werden mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Änderungen wurden beschlossen am: 21.07.1989, 02.08.1996, 18. Juli 2013 und 25. Juli 2018.

3. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Gesamtvorstand.


Ehrenordnung des TTC Straubing

1. Die Vereinsehrennadel wird verliehen

in Silber

a) bei mindestens 15-jähriger Vereinszugehörigkeit
b) bei mindestens 7-jähriger Vorstandszugehörigkeit

in Gold

a) bei mindestens 25-jähriger Vereinszugehörigkeit
b) bei mindestens 14-jähriger Vorstandszugehörigkeit

in Gold mit Stein

a) bei mindestens 50-jähriger Vereinszugehörigkeit
b) bei mindestens 25-jähriger Vorstandszugehörigkeit

Die Vereinsehrennadel in Silber kann bei besonderer Veranlassung als höchste Auszeichnung an Nichtmitglieder und Mitglieder verliehen werden.

2. Das Sportehrenzeichen kann nur von aktiven Mitgliedern des TTC Straubing erworben werden. Es wird vergeben an Mitglieder

a) für besondere sportliche Leistungen als Mannschafts- oder Einzelspieler
b) die 20 Jahre in Mannschaften des TTC Straubing gespielt haben.

3. Das Lorbeerblatt wird an aktive Mitglieder des TTC Straubing vergeben.
Es wird verliehen:

a) in Silber an Mitglieder, die 35 Jahre in Mannschaften des TTC Straubing gespielt haben.
b) in Gold an Mitglieder, die 50 Jahre in Mannschaften des TTC Straubing gespielt haben.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsinteressen in besonderem Maße verdient gemacht haben.

5. Verdiente Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

6. Die Beschlüsse zu Ziffer 1 - 5 trifft der Gesamtvorstand.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.